Wir, die Audiotainment Südwest, streben eine kontinuierliche Verbesserung unserer Arbeitsweisen und Prozesse an. Dabei haben Transparenz und ein sorgsamer Umgang mit Beschäftigten, Geschäftspartnern und Dritten oberste Priorität. Die Einhaltung von (internen) Richtlinien und Gesetzen ist uns sehr wichtig. Daher sind Hinweise, Anregungen und Beschwerden ein wesentlicher Bestandteil unseres Verbesserungsprozesses, da sie uns ermöglichen, potenzielle Verfehlungen und fehlerhafte Prozesse zu erkennen, zu beheben und Abhilfe zu schaffen. Wir ermutigen Beschäftigte, Geschäftspartner und Dritte, mit uns über verschiedene etablierte Stellen in Kontakt zu treten und uns über bekannte oder anscheinende Verstöße gegen Richtlinien und Gesetze zu informieren.
An welche Stellen können Meldungen erfolgen?
Im Rahmen unserer Organisationsstruktur stehen insbesondere den Beschäftigten verschiedene Wege offen, einen Hinweis auf einen bekannten oder wahrscheinlichen Verstoß gegen Richtlinien und Gesetze abzugeben. Wir ermutigen insbesondere Beschäftigte sich bei einem Verdacht an uns zu wenden, so dass diesem zügig nachgegangen werden kann. Je nach Sachverhalt und Thema stehen verschiedene Wege offen, eine Meldung oder einen Hinweis abzugeben:
- Betriebsrat
- direkte Vorgesetzte
- Geschäftsführung
- Datenschurtbeauftragte.
Möchten Sie eine Meldung im Rahmen des Hinweisgebeschutzgesetzes abgeben, können Sie sich an unsere Meldestelle wenden.
Wer kann Meldungen abgeben?
Jede Person, also Beschäftigte, Dienstleister, Lieferanten, ehemalige Beschäftigte oder Dritte können Meldungen im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes abgeben.
Wie kann die Meldung an die Meldestelle erfolgen?
Die Meldestelle wird von der Kanzlei Lachenauer als externe Vertrauenskanzlei betrieben. Sie können sich jederzeit mit Hinweisen im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes an Rechtsanwalt Marc Lachenauer (oder Vertretung) wenden.
Als externer Vertrauensanwalt ist Herr Lachenauer zur Verschwiegenheit verpflichtet und gibt personenbezogene Daten der meldenden Person nur mit Ihrem Einverständnis an die Audiotainment Südwest weiter. Im Übrigen gilt das Vertraulichkeitsgebot gem. § 8 HinSchG mit den Ausnahmen des § 9 HinSchG.
Schicken Sie die Meldung per E-Mail an folgende Adresse:
atsw.meldestelle [at] lachenauer.de (ohne Leerzeichen)
Möchten Sie eine anonyme Meldung abgeben? Dann können Sie dies postalisch an Kanzlei Lachenauer | Stichwort: Meldestelle ATSW | Vangerowstraße 2/2, 69115 Heidelberg machen. Alternativ können Sie die Meldung von einer E-Mail-Adresse abschicken, die nicht ihren Klarnamen enthält.
Der postalische Versand kann mehrere Arbeitstage dauern.
Telefonisch können Sie eine Meldung unter der Telefonnummer 06221 18714467 abgeben. Bitte beachten Sie, dass ggfs. ein Anrufbeantworter aktiviert ist.
Welche Hinweise können gemeldet werden?
Das Hinweisgeberschutzgesetz umfasst nur bestimmte Hinweise auf Missstände im beruflichen Kontext, wie sie in § 2 HinSchG aufgeführt sind. Diese Hinweise können gem. § 2 HinSchG z.B. aus folgenden Bereichen stammen:
- Straftatbestände
- Ordnungswidrigkeiten (bezogen auf den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit sowie den Schutz von Angestellten)
- Verletzung von Umweltschutzvorgaben
- Verstoß gegen Verbraucherrechte
- Steuerbetrug
Was muss eine Meldung enthalten?
Für die effiziente Bearbeitung sind Angaben zur Meldung notwendig. Je genauer Sie die Meldung beschreiben können, desto besser kann der der Meldung nachgegangen. Die folgenden Punkte unterstützen Sie bei der Formulierung der Meldung:
- Zeitpunkt/-raum des Meldetatbestands (Datum, Jahr, Zeitraum, ggf. Uhrzeit)
- Unternehmensbereich
- Gegen welche Richtline oder Gesetz wurde verstoßen?
- Schwerpunkt des Hinweises (z.B. Verstoß gegen Umweltschutz, Ordnungswidrigkeiten, etc.)
- Verbindung zu uns (Beschäftigte Person, Geschäftspartner, freier Mitarbeiter, Kunde)
- Konkrete Hinweise (Beweise vorhanden, sind Sie Zeuge etc.)
- Genaue Beschreibung des Hinweises
In welchen Fällen kann eine Meldung nicht bearbeitet werden?
Das Hinweisgebersystem dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen gegen Gesetze und Richtlinien. Es steht insbesondere nicht für allgemeine Beschwerden oder für Produkt- und Gewährleistungsanfragen zur Verfügung. Meldungen und Nachrichten, die nicht im Bezug zum Hinweisgeberschutzgesetz stehen, werden nicht bearbeitet. Für derartige Meldungen und Nachrichten nutzen Sie bitte die Kontaktmöglichkeiten, die Sie auf der jeweiligen Homepage finden.
Wer bearbeitet eine Meldung?
Die Meldungen werden von einem Vertrauensanwalt entgegengenommen. Dieser prüft, ob es sich um eine Meldung handelt, die dem Hinweisgeberschutzgesetz zugeordnet werden kann.
Sofern eine interne Aufarbeitung notwendig ist, werden die Meldungen ausschließlich von einem ausgewählten Kreis von qualifizierten Mitarbeitenden bearbeitet. Im Rahmen der Bearbeitung einer Meldung sind diese zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet.
Wie erfolgt die Bearbeitung einer Meldung?
Die Bearbeitung einer Meldung ist durch ein Bearbeitungsschema in § 17 HinGSchG festgelegt. Nachfolgend ist der Bearbeitungsprozess skizziert:
- Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen (bei anonymer Meldung entfällt die Bestätigung)
- Prüfung der Meldung (Fällt die Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinGSchG?), ggfs. Kontaktaufnahme mit der meldenden Person bei offenen Fragen
- Aufklärung Sachverhalt: Je nach Meldung erfolgt ein Gespräch zur Aufklärung des Sachverhalts bei der jeweiligen Fachabteilung; ggfs. unter Vorlage von Daten und Dokumenten
- Ergreifung von Maßnahmen in Abhängigkeit vom Ergebnis der Untersuchung
- Abschlussmeldung bzw. Abschluss des Verfahrens: Die meldende Person erhält das Ergebnis der Untersuchung, sofern eine Kontaktmöglichkeit besteht.
Gibt es einen Schutz für beteiligte Personen?
Uns ist der Schutz der beteiligten Personen sehr wichtig. Wir tolerieren keine Benachteiligung, Diskriminierung oder Bloßstellung von meldenden Personen. Die betroffene Person bzw. Personen gelten als unschuldig, bis sie verurteilt wird.
Welche Sicherheitsvorkehrungen kann die meldende Person treffen?
Wenn Sie eine anonyme Meldung abgeben möchten, empfehlen wir den postalischen Weg oder die Nutzung inrichten einer Mail-Adresse, die keinen Rückschluss auf ihren Namen zulässt.
Kann sich die meldende Person strafbar machen?
Es sollen nur solche Hinweise abgegeben werden, bei denen der Hinweisgeber im guten Glauben ist, dass die von ihm mitgeteilten Tatsachen zutreffend sind. Die meldende Person ist nicht im guten Glauben, wenn ihr bekannt ist, dass eine gemeldete Tatsache unwahr ist. Bei Zweifeln sind entsprechende Sachverhalte nicht als Tatsache, sondern als Vermutung, Wertung oder als Aussage anderer Personen darzustellen. Wer wissentlich unrichtige Informationen offenlegt, handelt ordnungswidrig oder macht sich strafbar.
Externe Meldestelle
Interne Meldestellen können häufig Meldungen schneller bearbeiten und Folgemaßnahmen einleiten. Sie können sich auch an eine externe Meldestelle wenden. Diese Meldestellen empfehlen jedoch zunächst die Meldung bei der internen Meldestelle. Weitere Informationen finden Sie hier auf der Homepage des Bundesjustizministeriums: externe Meldestelle beim Bundesministerium für Justiz.