Allgemeine Geschäftsbedingungen der Audiotainment Südwest GmbH & Co. KG
I. Allgemeines/ Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermarktung von Werbezeiten und Werbeflächen und Erbringung von Werbemediadienstleistungen (im Folgenden „Auftrag“) zwischen Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“) und der Audiotainment Südwest GmbH & Co. KG, Dudenstraße 12-26, 68167 Mannheim, („ATSW“). Geschäftsbedingungen von Auftraggebern entfalten im Verhältnis zu ATSW keine Wirksamkeit.
- Aufträge an ATSW werden erst nach einer durch ATSW in Schriftform verfassten Auftragsbestätigung, mangels einer solchen erst nach einer durch ATSW in Textform (per Brief, Telefax, E-Mail/PDF) verfassten Bestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen zu jeglichen Aufträgen müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch ATSW in Textform.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen in der zum jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung, auch wenn ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wurde. Die jeweils aktuell gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dem Vertragspartner zugesandt und kann zudem bei der ATSW angefragt und erneut zugesandt werden.Alle Preisangaben und Preisabsprachen in Bezug auf Leistungen von ATSW verstehen sich netto zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht gemäß der Auftragsbestätigung von ATSW ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
II. Ausstrahlung bzw. Schaltung und Platzierung der Aufträge
- ATSW verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, die Werbesendungen unter den gleichen technischen Bedingungen auszustrahlen wie das Programm. Die Angaben zu technisch versorgten Gebieten, z.B. in den jeweiligen Mediadaten eines Programms, beziehen sich jeweils ausschließlich auf terrestrischen UKW-Direktempfang. In angrenzenden, regionalisierten Sendegebieten kann es zu technischen Überschneidungen kommen.
- ATSW behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge aufgrund der enthaltenen Werbebotschaft (wegen der Herkunft, des Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität) abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen verstößt. In der Beurteilung des moralischen, politischen oder religiösen Inhalts von Werbespots schließt sich ATSW den Grundsätzen der ZAW-Richtlinien an, die insoweit auch für den Vertragspartner Geltung haben. Eine Pflicht zur Prüfung der Aufträge durch ATSW besteht nicht. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber nur auf schriftliche Anfrage hin schriftlich mitgeteilt. Aus der und im Zusammenhang mit der Ablehnung können gegenüber ATSW keine Ansprüche geltend gemacht werden.
- Ist die Einhaltung des vereinbarten Sendetermins bzw. Zeitfensters bzw. der vereinbarten Kombination aus Werbefläche und Schaltzeit des Auftrags nicht möglich, wird der Auftrag in der davor oder danach liegenden Zeitzone ausgestrahlt bzw. verbreitet. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers in Textform (als Brief, Telefax, E-Mail/PDF). Ist für diese Zeitzone eine höhere Vergütung gemäß gültiger Preisliste vorgesehen, wird diese Differenz nicht berechnet. Im umgekehrten Falle erfolgt eine Gutschrift der Differenz. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge oder für eine bestimmte Umfeldplatzierung kann nicht übernommen werden. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf Konkurrenzausschluss und/oder mit einem Konkurrenzschutz einhergehende sonstige Ansprüche bestehen nicht bzw. werden dadurch nicht begründet.
- Die Ausstrahlungs- bzw. Veröffentlichungsrechte der von ATSW für den Auftraggeber produzierten Werbespots, Sonderwerbeformen o.ä., sind beschränkt auf das jeweilige UKW-Sendegebiet gemäß Auftrag bzw. das durch den jeweiligen Sender zur Ausstrahlung gebrachte Programm auf den bekannten Übertragungswegen. Eine anderweitige Verwendung auf anderen Sendern/Programmen entgegen der Auftragsbestätigung ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung von ATSW zulässig.
III. Auftragsabwicklung
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für den Auftrag unaufgefordert spätestens bis zwei Werktage vor Erstausstrahlung vollständig zu liefern.
- Kommen Werbesendungen gar nicht oder falsch bzw. unvollständig zur Ausstrahlung bzw. können Werbeplatzierungen nicht vorgenommen werden, weil Unterlagen, Texte und/oder Audiodateien verspätet, qualitativ mangelhaft und/oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, kann die vereinbarte Sendezeit dennoch in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich und/oder schriftlich durchgegebenen Texten liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung allein beim Auftraggeber. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur auftragsgemäßen Verwertung, Nutzung und/oder Produktion der Sende- bzw. Werbeunterlagen (auch Bild- bzw. Bewegtbildaufnahmen (Video)) erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an dem Auftrag entweder inne oder abgelöst hat. Der Auftraggeber überträgt ATSW mit Übergabe der Unterlagen sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderlichen Nutzungsrechte, und zwar in zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Auftragsabwicklung erforderlichem Umfang. Dazu zählt insbesondere auch das Recht zur Übertragung dieser Nutzungsrechte an beauftragte Dritte. Das Hörfunknutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks, einschließlich des Internets (insbesondere Streamingdienste oder Podcasts). ATSW nimmt die genannten Nutzungsrechte an. Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere für Spots, Bilder, Videos etc.).Dies gilt auch für Aufträge bzw. Werbesendungen, die von ATSW für den Auftraggeber auf dessen Weisung produziert wurden. Wird ATSW dennoch wegen des Inhalts von Aufträgen bzw. Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber ATSW bereits heute von allen Ansprüchen und etwaigen Folgekosten Dritter frei und haftet für jeglichen entstehenden Schaden.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik vor Erstausstrahlung unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, so wird davon ausgegangen, dass der Spot keine GEMA-pflichtigen Elemente enthält. Der Auftraggeber stellt ATSW bereits heute von allen Ansprüchen frei, die Dritten im Zusammenhang mit der GEMA-Pflicht bzw. der Annahme, dass eine solche infolge der unterbliebenen Mitteilung nicht besteht, entstehen.
- Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Aufträge werden spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Schaltzeitpunkt muss vom Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt werden, dass ein Ausstrahlen bis zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Disponiert der Auftraggeber das auf ein Kalenderjahr vereinbarte Auftragsvolumen nicht bzw. nicht rechtzeitig, hat er ATSW den daraus entstehenden Schaden mit pauschal 20 % des auf das Kalenderjahr vereinbarten Auftragsvolumens zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten – ebenso wie ATSW die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Schadens.Die Berechnung der Schaltpreise erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge, berechnet werden jedoch mindestens 10 Sekunden. Maßgeblich für die gesamte Berechnung eines Auftrages ist das vereinbarte Auftragsvolumen.
IV. Verschiebung / Stornierung eines Ausstrahlungstermins
- Wird ein vereinbarter Ausstrahlungstermin kurzfristig (kürzer als 10 Werktage vor Ausstrahlung) vom Auftraggeber verschoben, so kann ATSW 20 % des verschobenen Auftragswertes als Ersatz des Aufwandes in Rechnung stellen, wobei beiden Vertragspartnern der Nachweis eines im Einzelfall höheren bzw. niedrigeren Schadens vorbehalten bleibt. Das Auftragsvolumen reduziert sich durch eine Verschiebung des Ausstrahlungstermins nicht. Ist die Verschiebung eines Ausstrahlungstermins technisch nicht möglich, können hieraus gegen ATSW keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.
- Wird ein vereinbarter Ausstrahlungs- bzw. Schalttermin vom Auftraggeber storniert, ist ATSW befugt, vom Auftraggeber die Zahlung eines Betrages in Höhe von 20 % des stornierten Auftragswertes an pauschaliertem Schadenersatz zu verlangen, wobei auch in diesem Fall dem Auftraggeber und ATSW der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
V. Kündigung eines Auftrages durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann nur aus – von ATSW zu vertretendem – wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung muss gegenüber ATSW schriftlich erklärt werden.
VI. Ausfall eines Auftrages
Fällt ein Auftrag aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen und/oder wegen höherer Gewalt aus, so wird er nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Bei einer Minderleistung, insbesondere bei teilweisem Ausfall eines oder mehrerer Sender, wird das Entgelt anteilig berechnet bzw. anteilig gutgeschrieben. Eine Minderleistung liegt erst vor, wenn mehr als 10 % der üblichen technischen Reichweite nicht erreicht wurden. Weitergehende Ansprüche gegen ATSW sind ausgeschlossen, es sei denn, ATSW, ihren Vertretungsorganen und/oder Erfüllungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. ATSW bleibt der Nachweis, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.
VII. Tarifänderungen
Tarifänderungen werden auch bei laufenden Verträgen wirksam, wenn sie mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben werden und den erteilten Auftrag nachteilig berühren. Bei Tarifänderungen über 20 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat den Rücktritt gegenüber ATSW innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist das Datum des Zugangs bei ATSW.
VIII. Rechnungsstellung und Zahlungsverzug
- Rechnungen für Werbeschaltungen werden monatlich im Voraus erstellt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum. ATSW behält sich in einzelnen Fällen und bei Neukunden Vorkasse vor; hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung. Bei durch ausländische Kunden erteilten Aufträgen, in deren Rahmen in fremder Währung fakturiert wird, ist zur Umrechnung der Schlusskurs der Deutschen Bundesbank, der zu dem jeweiligen Ersten des Monats Gültigkeit hat, in dem die Faktur erfolgt, maßgeblich.
- Bei Zahlungsverzug behält sich ATSW vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus entstehenden Schaden bei ATSW kann der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Bei Zahlungsverzug wird das vereinbarte Gesamtauftragsvolumen sofort fällig, gleichgültig in welchem Umfang dieses gesendet wurde. Nach Zahlungseingang kann das noch nicht ausgestrahlte Volumen bis zum Ende des Kalenderjahres des Auftragsschlusses wahrgenommen werden, soweit dies ATSW technisch und unter Beachtung seiner weiteren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten möglich ist. Ansonsten gilt für das nicht ausgestrahlte Volumen die Regelung in III. Ziffer 4 Satz 4 bis 6. Eventuelle Schadenersatzansprüche von ATSW an den Auftraggeber richten sich nach dem vereinbarten Auftragsvolumen zzgl. eines etwaig anfallenden Mehraufwandes. ATSW behält sich die Berechnung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Zeitpunkt des Verzuges sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 5,- pro Mahnung vor.
IX. Rabatte
Rabatte werden laut Rabattstaffel kalenderjahrsbezogen gewährt. Die Rabattstaffel ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft vor Auftragserteilung glaubhaft nachgewiesen wird. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit ATSW durchgeführt.
Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie ihren Auftraggeber nachweislich werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % auf die Netto-Auftragssumme des Auftraggebers. Agenturvergütungen werden nur gewährt, wenn die Agentur selbst Auftraggeber ist.
Für Sonderwerbeformen sowie für Programm- und Veranstaltungssponsoring, die nicht ausdrücklich in der Preisliste geregelt sind, werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Vermittlungs- und Agenturprovisionen, Rabatte und Skonti gewährt.
Die Agenturvergütung wird direkt von dem zu berechnenden Auftragswert in Abzug gebracht. Eine separate Ausbezahlung bzw. Vergütung ist nicht möglich.
X. Aufbewahrungspflichten
Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Spots bzw. Unterlagen endet für ATSW 6 Wochen nach deren Erstausstrahlung. Nach Ablauf dieser Frist ist ATSW berechtigt, die Sendungen bzw. Unterlagen zu vernichten. Unterlagen, die nicht Eigentum von ATSW sind, lagern während dieser Zeit auf Gefahr des Eigentümers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von ATSW wird ausgeschlossen. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten und Gefahr des Kunden.
XI. Schlussbestimmungen
- ATSW, ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen, haften im Rahmen der Vertragsverhältnisse nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit.
- Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge werden die Kundendaten von ATSW gemäß der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, der DSGVO sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz erhoben, verarbeitet und gespeichert.
- Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie untenstehend.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Mannheim. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
XII. Hinweise zur Datenverarbeitung
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch:
Verantwortlicher: Audiotainment Südwest GmbH & Co. KG, Dudenstraße 12-26, 68167 Mannheim, Deutschland. E-Mail: [email protected], Telefon: +49 621 3375-0; Fax: +49 621 3375-0 oder + 49 621 3375-185
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte von ATSW ist unter der o.g. Anschrift unter [email protected] erreichbar.
- Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung
Wenn Sie uns beauftragen, erheben wir folgende Informationen:
- Anrede, Vorname, Nachname
- eine gültige E-Mail-Adresse
- Anschrift
- Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)
- Informationen, die für die Vermarktung notwendig sind
Die Erhebung dieser Daten erfolgt,
- um Sie als unseren Kunden identifizieren zu können
- um Sie angemessen zu beraten
- zur Korrespondenz mit Ihnen
- zur Rechnungsstellung
- zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie.
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung der Vermarktung und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich.
Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.
- Weitergabe von Daten an Dritte
Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Audiotainment Südwest Media GmbH, Turmstraße 10, 67059 Ludwigshafen.
Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
- Betroffenenrechte
Sie haben das Recht:
- gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen;
- gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
- gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
- gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
- gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
- gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
- gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Firmensitzes wenden.
- Widerspruchsrecht
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.
Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an [email protected]