Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Audiotainment Südwest GmbH & Co. KG

 

I.       Allgemeines/Geltungsbereich

1.      Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermarktung von Werbezeiten und Werbeflächen und die Erbringung von Werbemediadienstleistungen (im Folgenden „Auftrag“) zwischen Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“) und der Audiotainment Südwest GmbH & Co. KG, Dudenstraße 12-26, 68167 Mannheim („Audiotainment Südwest“). Geschäftsbedingungen von Auftraggebern entfalten im Verhältnis zur Audiotainment Südwest keine Wirksamkeit.

2.      Aufträge an Audiotainment Südwest werden erst nach einer durch Audiotainment Südwest in Schrift- oder Textform (d.h. Brief, E-Mail/PDF) verfassten Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen zu jeglichen Aufträgen müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch Audiotainment Südwest in Textform.

3.      Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen in der zum jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung, auch wenn ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wurde. Die jeweils aktuell gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dem Vertragspartner zugesandt oder kann bei der ATSW angefragt bzw. auf www.audiotainment-suedwest.de abgerufen werden. Alle Preisangaben und Preisabsprachen in Bezug auf Leistungen von ATSW verstehen sich netto zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht gemäß der Auftragsbestätigung von ATSW ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

II.      Ausstrahlung bzw. Schaltung und Platzierung der Aufträge

1.      Audiotainment Südwest verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, die Werbesendungen unter den gleichen technischen Bedingungen auszustrahlen wie das Programm. Die Angaben zu technisch versorgten Gebieten, z.B. in den jeweiligen Mediadaten eines Programms, beziehen sich jeweils ausschließlich auf terrestrischen UKW-Direktempfang. In angrenzenden, regionalisierten Sendegebieten kann es zu technischen Überschneidungen kommen.

2.      Audiotainment Südwest behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge aufgrund der enthaltenen Werbebotschaft (wegen der Herkunft, des Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität) abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen verstößt. In der Beurteilung des moralischen, politischen oder religiösen Inhalts von Werbespots schließt sich Audiotainment Südwest den Grundsätzen der ZAW-Richtlinien an, die insoweit auch für den Vertragspartner Geltung haben. Eine Pflicht zur Prüfung der Aufträge durch Audiotainment Südwest besteht nicht. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber nur auf schriftliche Anfrage hin schriftlich mitgeteilt. Aus der und im Zusammenhang mit der Ablehnung können gegenüber Audiotainment Südwest keine Ansprüche geltend gemacht werden.

3.      Ist die Einhaltung des vereinbarten Sendetermins bzw. Zeitfensters bzw. der vereinbarten Kombination aus Werbefläche und Schaltzeit des Auftrags nicht möglich, wird der Auftrag in der davor oder danach liegenden Zeitzone ausgestrahlt bzw. verbreitet. Darüberhinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers in Textform (als Brief, E-Mail/PDF). Ist für diese Zeitzone eine höhere Vergütung gemäß gültiger Preisliste vorgesehen, wird diese Differenz nicht berechnet. Im umgekehrten Falle erfolgt eine Gutschrift der Differenz. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge oder für eine bestimmte Umfeldplatzierung kann nicht übernommen werden. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf Konkurrenzausschluss und/oder mit einem Konkurrenzschutz einhergehende sonstige Ansprüche bestehen nicht bzw. werden dadurch nicht begründet.

4.      Die Ausstrahlungs- bzw. Veröffentlichungsrechte der von Audiotainment Südwest für den Auftraggeber produzierten Werbespots, Sonderwerbeformen o.ä., sind beschränkt auf das jeweilige UKW-Sendegebiet gemäß Auftrag bzw. das durch den jeweiligen Sender zur Ausstrahlung gebrachte Programm auf den bekannten Übertragungswegen. Eine anderweitige Verwendung auf anderen Sendern/Programmen entgegen der Auftragsbestätigung ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung von Audiotainment Südwest zulässig.

III.     Auftragsabwicklung

1.      Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für den Auftrag unaufgefordert spätestens bis zwei Werktage vor Erstausstrahlung vollständig zu liefern.

2.      Kommen Werbesendungen gar nicht oder falsch bzw. unvollständig zur Ausstrahlung bzw. können Werbeplatzierungen nicht vorgenommen werden, weil Unterlagen, Texte und/oder Audiodateien verspätet, qualitativ mangelhaft und/oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, kann die vereinbarte Sendezeit dennoch in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich und/oder schriftlich durchgegebenen Texten liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung allein beim Auftraggeber.

3.     Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur auftragsgemäßen Verwertung, Nutzung und/oder Produktion der Sende- bzw. Werbeunterlagen (auch Bild- bzw. Bewegtbildaufnahmen (Video)) erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an dem Auftrag entweder inne oder abgelöst hat. Der Auftraggeber überträgt Audiotainment Südwest mit Übergabe der Unterlagen sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderlichen Nutzungsrechte, und zwar in zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Auftragsabwicklung erforderlichem Umfang. Dazu zählt insbesondere auch das Recht zur Übertragung dieser Nutzungsrechte an beauftragte Dritte. Das Hörfunknutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks, einschließlich des Internets (insbesondere Streamingdienste oder Podcasts). Audiotainment Südwest nimmt die genannten Nutzungsrechte an.

Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere für Spots, Bilder, Videos etc.). Dies gilt auch für Aufträge bzw. Werbesendungen, die von Audiotainment Südwest für den Auftraggeber auf dessen Weisung produziert wurden. Wird Audiotainment Südwest dennoch wegen des Inhalts von Aufträgen bzw. Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber Audiotainment Südwest bereits heute von allen Ansprüchen und etwaigen Folgekosten Dritter frei und haftet für jeglichen entstehenden Schaden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik vor Erstausstrahlung unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, so wird davon ausgegangen, dass der Spot keine GEMA-pflichtigen Elemente enthält. Der Auftraggeber stellt Audiotainment Südwest bereits heute von allen Ansprüchen frei, die Dritten im Zusammenhang mit der GEMA-Pflicht bzw. der Annahme, dass eine solche infolge der unterbliebenen Mitteilung nicht besteht, entstehen.

4.     Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Aufträge werden spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Schaltzeitpunkt muss vom Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt werden, dass ein Ausstrahlen bis zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Disponiert der Auftraggeber das auf ein Kalenderjahr vereinbarte Auftragsvolumen nicht bzw. nicht rechtzeitig, hat er Audiotainment Südwest den daraus entstehenden Schaden mit pauschal 15 % des auf das Kalenderjahr vereinbarten Auftragsvolumens zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten – ebenso wie Audiotainment Südwest die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Schadens.

Die Berechnung der Schaltpreise erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge, berechnet werden jedoch mindestens 10 Sekunden. Maßgeblich für die gesamte Berechnung eines Auftrages ist das vereinbarte Auftragsvolumen.

5.       Verbund- bzw. Kollektivwerbung bedarf der Einwilligung der Audiotainment Südwest Media in Textform (per Brief, E-Mail/PDF).

IV.             Verschiebung/Stornierung eines Ausstrahlungstermins

1.      Wird ein vereinbarter Ausstrahlungstermin kurzfristig (kürzer als 10 Werktage vor Ausstrahlung) vom Auftraggeber verschoben, so kann Audiotainment Südwest 15 % des verschobenen Auftragswertes als Ersatz des Aufwandes in Rechnung stellen, wobei beiden Vertragspartnern der Nachweis eines im Einzelfall höheren bzw. niedrigeren Schadens vorbehalten bleibt. Das Auftragsvolumen reduziert sich durch eine Verschiebung des Ausstrahlungstermins nicht. Ist die Verschiebung eines Ausstrahlungstermins technisch nicht möglich, können hieraus gegen Audiotainment Südwest keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.

2.     Wird ein vereinbarter Ausstrahlungs- bzw. Schalttermin vom Auftraggeber storniert, ist Audiotainment Südwest befugt, vom Auftraggeber die Zahlung eines Betrages in Höhe von 15 % des stornierten Auftragswertes an pauschaliertem Schadenersatz zu verlangen, wobei auch in diesem Fall dem Auftraggeber und Audiotainment Südwest der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

V.              Kündigung eines Auftrages durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber kann nur aus – von Audiotainment Südwest zu vertretendem – wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung muss gegenüber Audiotainment Südwest schriftlich erklärt werden.

VI.             Ausfall eines Auftrages

Fällt ein Auftrag aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen und/oder wegen höherer Gewalt aus, so wird er nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Bei einer Minderleistung, insbesondere bei teilweisem Ausfall eines oder mehrerer Sender, wird das Entgelt anteilig berechnet bzw. anteilig gutgeschrieben. Eine Minderleistung liegt, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, vor, wenn mehr als 10 % der üblichen technischen Reichweite nicht erreicht wurden. Weitergehende Ansprüche gegen Audiotainment Südwest Media sind ausgeschlossen.

VII.            Tarifänderungen

Tarifänderungen werden auch bei laufenden Verträgen wirksam, wenn sie mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben werden und den erteilten Auftrag nachteilig berühren. Bei Tarifänderungen über 20 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat den Rücktritt gegenüber Audiotainment Südwest innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist das Datum des Zugangs bei Audiotainment Südwest.

VIII.           Rechnungsstellung und Zahlungsverzug

1.      Rechnungen für Werbeschaltungen werden monatlich im Voraus erstellt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum. Audiotainment Südwest behält sich in einzelnen Fällen und bei Neukunden Vorkasse vor; hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung.

Bei durch ausländische Kunden erteilten Aufträgen, in deren Rahmen in fremder Währung fakturiert wird, ist zur Umrechnung der Schlusskurs der Deutschen Bundesbank, der zu dem jeweiligen Ersten des Monats Gültigkeit hat, in dem die Faktur erfolgt, maßgeblich.

2.      Bei Zahlungsverzug behält sich Audiotainment Südwest vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus entstehenden Schaden bei Audiotainment Südwest kann der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Bei Zahlungsverzug wird das vereinbarte Gesamtauftragsvolumen sofort fällig, gleichgültig in welchem Umfang dieses gesendet wurde. Nach Zahlungseingang kann das noch nicht ausgestrahlte Volumen bis zum Ende des Kalenderjahres des Auftragsschlusses wahrgenommen werden, soweit dies Audiotainment Südwest technisch und unter Beachtung seiner weiteren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten möglich ist. Ansonsten gilt für das nicht ausgestrahlte Volumen die Regelung in III. Ziffer 4 Satz 5 bis 7.

Eventuelle Schadenersatzansprüche von Audiotainment Südwest an den Auftraggeber richten sich nach dem vereinbarten Auftragsvolumen zzgl. eines etwaig anfallenden Mehraufwandes. Audiotainment Südwest behält sich die Berechnung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab dem Zeitpunkt des Verzuges sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 5,- pro Mahnung vor.

IX.             Rabatte

Rabatte werden laut Rabattstaffel kalenderjahresbezogen gewährt. Die Rabattstaffel ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft vor Auftragserteilung glaubhaft nachgewiesen wird.

Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie ihren Auftraggeber nachweislich werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % auf die Netto-Auftragssumme des Auftraggebers. Agenturvergütungen werden nur gewährt, wenn die Agentur selbst Auftraggeber ist.

Für Sonderwerbeformen sowie für Programm- und Veranstaltungssponsoring, die nicht ausdrücklich in der Preisliste geregelt sind, werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Vermittlungs- und Agenturprovisionen, Rabatte und Skonti gewährt.

Die Agenturvergütung wird direkt von dem zu berechnenden Auftragswert in Abzug gebracht. Eine separate Ausbezahlung bzw. Vergütung ist nicht möglich.

X.              Aufbewahrungspflichten

Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Spots bzw. Unterlagen endet für Audiotainment Südwest 6 Wochen nach deren Erstausstrahlung. Nach Ablauf dieser Frist ist Audiotainment Südwest berechtigt, die Sendungen bzw. Unterlagen zu vernichten. Unterlagen, die nicht Eigentum von Audiotainment Südwest sind, lagern während dieser Zeit auf Gefahr des Eigentümers. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten und Gefahr des Kunden.

XI.             Datenschutz im Rahmen der Vertragsbeziehung und des Customer Relationships; Erlaubte Eigenwerbung

Die Audiotainment Südwest speichert die personenbezogenen Daten, die ihr der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, soweit sie zur Vertragserfüllung oder/und zur Pflege der Geschäftsbeziehungen der Audiotainment Südwest mit dem Kunden erforderlich sind. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Vertragserfüllung ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Darüber hinaus verwendet die Audiotainment Südwest die Daten ausschließlich zum Zweck der Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen. In der beschriebenen Verwendung begründet sich das berechtigte Interesse des Senders nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO. Gegen die Verwendung der Daten zum Zweck der Direktwerbung steht dem Kunden ein bedingungsloses Widerspruchsrecht zu. Ihren Widerspruch richten Sie bitte an [email protected]. Auf die Informationen der Audiotainment Südwest zum Datenschutz (Datenschutzerklärung; https://audiotainment-suedwest.de/informationspflicht/) wird hingewiesen. Diese nimmt der Kunde hiermit zur Kenntnis. Der Auftraggeber gestattet der Audiotainment Südwest seinen Namen, seine Marke und sein Logo zu Referenzzwecken zu verwenden. Der Kunde gestattet der Audiotainment Südwest darüber hinaus, Werbematerial auch nach Vertragsende zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung ungekürzt und unverändert zu verwenden, sofern die Audiotainment Südwest diese Handlungen im Rahmen ihrer Serviceleistung und unentgeltlich vornimmt.

XII.            Haftung

Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist die Haftung unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die im Rahmen von Vertragsverhältnissen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Bei leichter fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet die Audiotainment Südwest für vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Pflichten sind vertragswesentlich, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Auftraggeber auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten und im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

XIII.           Schlussbestimmungen

1.      Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit.

2.      Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, Mannheim. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand: Juli 2025